Unsere Strategie als PDF

 

Statuten

1     Name, Rechtsform, Sitz

11      Name, Rechtsform

Unter dem Namen "MOUNTAINBIKE LUZERN" (Kurzform: MTBLU) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

12      Sitz

Der Sitz des Vereins befindet sich in Luzern.

2     Zweck

21      Zweck

Der Verein bezweckt was folgt:

  • Förderung einer flächendeckenden, attraktiven und sicheren Mountainbike-Infrastruktur im Kanton Luzern;
  • Förderung des Mountainbike-Breitensports als sportliche, gesunde und nachhaltige Freizeitaktivität;
  • Wahrung der Interessen der Mountainbiker;
  • Kontaktpflege zu zielverwandten Organisationen;
  • Kontinuierlicher und konstruktiver Dialog sowie die Zusammenarbeit mit verschiedenen Behörden, Nutzergruppen und Interessenvertretern, wie beispielsweise Behörden, Politik, Gewerbe, Grundeigentümer, Forstbetriebe, Jagdgesellschaften, Naturschützer, Verein Luzerner Wanderwege;
  • offene Kommunikation nach innen und nach aussen;
  • Pflegen von Öffentlichkeitsarbeit, um ein positives Bild der Mountainbiker zu vermitteln;
  • Organisation von Veranstaltungen zum Erreichen der vorgenannten Ziele und zur Mittelbeschaffung (zum Beispiel Fundraising);
  • aktive Präsenz mit einer Website und in den Sozialen Medien (Instagram, Facebook);

22     Ausrichtung

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral.

3     Mitgliedschaften

31      Mitglieder

Natürliche und juristische Personen, die ein Interesse am Vereinszweck haben, können Mitglieder von MOUNTAINBIKE LUZERN werden. Es werden folgende Mitgliedergruppen unterschieden:

  • Einzelmitglieder
  • Familienmitglieder
  • Vereine und Verbände
  • Gewerbe
  • Trägerschaften
  • Ehrenmitglieder 

Gruppe "Einzelmitglied"
Einzelmitglieder sind natürliche Personen. Gruppe

«Familienmitglieder»
Familienmitglieder sind mehrere natürliche Personen die zusammen im gleichen Haushalt wohnen und zusammen als ein Mitglied gelten (insbesondere in Bezug auf den Mitgliederbeitrag und das Stimmrecht). 

Gruppe "Vereine und Verbände"
Als Vereine und Verbände gelten Vereine nach Art. 60 ff. ZGB. Gruppe "Gewerbe"Gewerbe sind juristische Personen. Gruppe

"Trägerschaften"
Als Trägerschaften gelten natürliche oder juristische Personen, die bei der Planung, Realisierung oder dem Betrieb von Fahrrad-Infrastrukturen aktiv sind. 

Gruppe "Ehrenmitglieder"
Vereinsmitglieder, die von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden.

32     Beitritt

Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

33     Austritt

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung oder durch E-Mail an den Präsidenten auf Ende des Kalenderjahres.

34     Ausschluss

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.Insbesondere Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht gegenüber dem Verein anhaltend oder mehrfach nicht nachkommen sowie Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten oder das Vereinsleben schwerwiegend stören, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.

35     Ehrenmitglieder

Die Generalversammlung kann Personen mit herausragenden Verdiensten zu Gunsten des Vereins auf Vorschlag des Vorstandes oder von Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern ernennen.

4     Beiträge

41      Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich an der Generalversammlung festgelegt.

42     Sponsoren und Gönnerbeiträge

Sponsorenbeiträge sind Zahlungen von privaten und juristischen Personen, mit welchen eine Gegenleistung vereinbart wird. Es werden drei Kategorien von Sponsoren unterschieden. Die Beiträge und die Leistungen der einzelnen Kategorien werden in einem Sponsorenreglement definiert.Gönnerbeiträge sind freie Zuwendungen von privaten oder juristischen Personen, ohne dass diese einen Anspruch auf eine definierte Leistung erhalten.

5     Finanzen, Haftung

51      Finanzierung

MTBLU finanziert sich insbesondere durch:-  

  • Mitgliederbeiträge 
  • Sponsorenbeiträge
  • Gönnerbeiträge
  • Beiträge von Kanton und Gemeinden
  • Erträge aus erbrachten Leistungen an Dritte
  • Subventionen, Spenden, Legate, Schenkungen
  • Erträge aus dem Vereinsvermögen

52     Befreiung von den Mitgliederbeiträgen

Von den Mitgliederbeiträgen befreit sind folgende Mitglieder:

  • Vorstandsmitglieder
  • Ehrenmitglieder

53     Haftung

Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

6     Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

7     Organe

71      Organe

Die Organe von MTBLU sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Revision

8     Generalversammlung

81      Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich in der ersten Jahreshälfte durchgeführt. Bei Bedarf können ausserordentliche Generalversammlungen durchgeführt werden.Die Generalversammlung kann auch über eine Online-Videokonferenz stattfinden.

82     Einberufung

Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder werden schriftlich oder per E-Mail mindestens 20 Tage vor der Versammlung mit Bekanntgabe der Traktanden eingeladen.Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

83     Anträge

Die Mitglieder können Anträge bis spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand einreichen. Sie sind den anderen Mitgliedern spätestens fünf Tage vor der Generalversammlung bekannt zu geben.

84     Traktanden

Auf nicht traktandierte Geschäfte kann nur eingetreten werden, wenn an der Generalversammlung sämtliche Mitglieder anwesend sind und diese einstimmig beschliessen, darauf einzutreten. 

85     Geschäfte

Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  • Genehmigung des Jahresberichts
  • Genehmigung der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichts   
  • Entlastung des Vorstandes
  • Beschluss des Budgets
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Festsetzung und Änderung der Statuten
  • Wahl des Präsidenten
  • Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
  • Wahl der Revisoren
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit anderen Vereinen

86     Stimm- und Wahlberechtigung

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Familienmitglieder haben eine Stimme und üben ihre Stimme über einen Vertreter aus.

87     Beschlussquoren

Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt.

88     Geheime Abstimmungen und Wahlen

Ein Drittel der anwesenden Stimmen kann eine geheime Abstimmung und geheime Wahlen verlangen.  

9     Vorstand

91      Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer

Der Vorstand setzt sich aus mindestens 3 Mitgliedern zusammen. Die Wahl erfolgt durch die Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Der Präsident und der Vizepräsident werden von der Generalversammlung ins Amt gewählt, der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.

92     Aufgaben und Kompetenzen

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand ist dabei insbesondere zuständig für:-   

  • Die eigene Konstituierung
  • Den Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
  • Das Erstellen von Jahresbericht und Jahresrechnung
  • Das Erstellen von Jahresplanung und Budget
  • Das Vorbereiten aller Vorlagen und die Durchführung der Generalversammlung
  • Das Vertreten des Vereins gegenüber Dritten, insbesondere bei den Behörden und Organisationen und bei der Durchführung dem Vereinszweck dienenden Aktionen  
  • Die Festlegung der Entschädigungen und Spesenansätze der Vorstandsmitglieder
  • Das Festlegen der Unterschriftenberechtigungen
  • Der Beizung von technischem Personal zur Erreichung und Erledigung der Ziele und Aufgaben
  • Erlass von Reglementen, insbesondere des Sponsorenreglemente

93     Vereinbarungen und Fachorganisationen

Der Vorstand kann zur Erfüllung der Vereinsaufgaben mit anderen kantonalen, regionalen oder nationalen Fachorganisationen Vereinbarungen abschliessen, namentlich im Hinblick auf eine Zusammenarbeit, zur Erbringung gemeinsamer Dienstleistungen oder zum Bezug von Leistungen.

10   Revision

101     Wahl, Amtszeit

Die Revisionsstelle besteht aus 2 Personen.Die Generalversammlung wählt die Revisoren für eine Amtsdauer von jeweils 2 Jahren.

102    Aufgaben

Die Revisoren prüfen sämtliche Kassen des Vereins. Dazu gehören die Prüfung einer ordnungsgemässen Buchführung sowie die budgetkonforme und zweckmässige Mittelverwendung.  

11    Auflösung und Liquidation

111     Beschlussfassung

Die Auflösung des Vereins kann mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit Zweidrittelmehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.

112     Zuweisung, Vermögen

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

12   Schlussbestimmungen

121     Beschlussfassung

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 18. Februar 2021 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.  

Luzern, 18. Februar 2021 MOUNTAINBIKE LUZERN    

Andy Stalder, der Präsident                              

Brigitte Herzog, die Aktuarin    

Urs Christen, der Kassier